AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebr. Stöcklin & Co. AG
Allgemeines, Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die massgebliche Vertragsgrundlage für alle von der Gebr. Stöcklin & Co. AG erbrachten Leistungen (insb. die eingegangenen Werkverträge im Sinne von Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts bzw. im Sinne der SIA-Norm 118).
Die vorliegenden AGB sind integrierender Bestandteil des Vertrages zwischen der Gebr. Stöcklin & Co. AG und dem Vertragspartner. Der Vertragspartner anerkennt diese AGB vollumfänglich. Jede Abweichung der vertraglichen Vereinbarungen bedarf der Schriftlichkeit.
Sofern im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung der Gebr. Stöcklin & Co. AG weitere integrierende Bestandteile (SIA-Normen etc.) als anwendbar erklärt werden, gehen diese Bestimmungen den vorliegenden AGB nach.
Mit der Auftragserteilung oder Vertragsannahme anerkennt der Vertragspartner diese AGB vorbehaltlos und uneingeschränkt, soweit nicht schriftlich eine andere spezifische Vereinbarung getroffen wurde. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners, denen hiermit widersprochen wird, haben keine Gültigkeit, soweit die Gebr. Stöcklin & Co. AG ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Bei widersprechenden Bestimmungen gehen die vorliegenden AGB jedoch vor.
Pflichten des Vertragspartners / Pläne / Nachweise
Der Vertragspartner stellt die erforderlichen (Plan-)Unterlagen und Informationen kostenlos und mindestens 30 Tage vor Ausführung zur Verfügung. Die Gebr. Stöcklin & Co. AG haftet nicht für resultierende Schäden oder für den Mehraufwand, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen zur Lieferung von Informationen, Zeichnungen, Berechnungen und Instruktionen nicht oder verspätet nachkommt.
Für die Richtigkeit der vom Vertragspartner beschafften Unterlagen und Informationen sowie für die von Drittbeauftragten des Vertragspartners ermittelten oder beschafften Werte übernimmt die Gebr. Stöcklin & Co. AG keine Verantwortung, sofern nicht die Überprüfung solcher Angaben und Werte ausdrücklich zu dem von der Gebr. Stöcklin & Co. AG geschuldeten Leistungsumfang gemäss dem Angebot gehört.
Sind am Ort der Leistungserbringung Asbest oder andere bestehende Altlasten/Schadstoffe in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe des Vertragspartners, die Gebr. Stöcklin & Co. AG darauf hinzuweisen (u.a. in Form der Vorlage eines Schadstoffberichts). Die Kosten für die fachgerechte Entsorgung von Altlasten/Schadstoffe gehen zu Lasten des Vertragspartners. Für Probleme bzw. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann die Gebr. Stöcklin & Co. AG nicht haftbar gemacht werden.
Verzögerungen und Mehraufwand der Gebr. Stöcklin & Co. AG infolge nicht richtiger Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zulasten des Vertragspartners.
Sämtliche Leitungen und unterirdische Bauten oder Bauteile im Bereich der auszuführenden Arbeiten müssen der Gebr. Stöcklin & Co. AG vor Arbeitsbeginn bekannt sein. Nachweise über die Tragefähigkeit von Untergründen sind vom Vertragspartner zu erbringen.
Deklaration Aushubmaterial
Mit Auftragsunterzeichnung bestätigt der Vertragspartner, dass kein verschmutztes Aushubmaterial von der Baustelle gemäss BAFU-Aushubrichtlinien abtransportiert wird. Für alle daraus zusätzlich entstehenden Kosten im Falle einer Falschdeklaration des Aushubmaterials haftet der Vertragspartner.
Angebot Gültigkeitsdauer
Angebote der Gebr. Stöcklin & Co. AG sind während 60 Tage gültig ab Ausstellungsdatum, soweit in dem jeweiligen Angebot ausdrücklich nicht etwas anders vereinbart wurde.
Leistungen der Gebr. Stöcklin & Co. AG
Die Leistungen der Gebr. Stöcklin & Co. AG sind im Angebot resp. im schriftlichen Vertrag abschliessend umschrieben (auch hinsichtlich der quantitativen Angaben). Vorbehalten bleiben Regiearbeiten sowie Leistungsänderungen. Im Leistungsumfang nicht enthaltene Leistungen der Gebr. Stöcklin & Co. AG oder grössere Quantitäten, als bei der Auftragsausschreibung/-vergabe angegeben, werden zusätzlich in Rechnung gestellt (dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch bei ursprünglich vereinbarten Pauschal- und/oder Fixpreisen).
Die Gebr. Stöcklin & Co. AG ist ermächtigt – jedoch nicht verpflichtet – an ihren Leistungen jederzeit Änderungen vorzunehmen, die zu Verbesserungen führen, soweit daraus keine Preiserhöhung resultieren. Die Gebr. Stöcklin & Co. AG ist aber nicht verpflichtet, bereits erbrachte Leistungen zu modifizieren oder neue Leistungen gemäss früheren Spezifikationen zu erbringen.
Sub- und Nebenunternehmer
Die Gebr. Stöcklin & Co. AG ist berechtigt, die Ausführung von Teilen der im Angebot definierten Leistungen und Lieferungen an Subunternehmer oder Zulieferer zu übertragen und schliesst zu diesem Zweck mit diesen entsprechende Verträge ab. Hierdurch kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem Subunternehmer resp. dem Dritten zustande.
Für Lieferungen und Leistungen von Subunternehmern, die vom Vertragspartner vorgeschrieben werden, übernimmt die Gebr. Stöcklin & Co. AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der betreffenden Subunternehmer.
Setzt die Erbringung von gewissen Dienstleistungen und/oder Lieferungen der Gebr. Stöcklin & Co. AG Leistungen und/oder Lieferungen Dritter voraus, schliesst der Vertragspartner mit diesen Nebenunternehmern in seinem eigenen Namen entsprechende Verträge ab. Vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen mit der Gebr. Stöcklin & Co. AG ist ausschliesslich der Vertragspartner für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung dieser Nebenunternehmer sowie für die Koordination der Schnittstellen zur Leistungserbringung der Gebr. Stöcklin & Co. AG verantwortlich.
Verwendete Materialien und Baustoffe
Werden die erforderlichen Materialien (Installationsmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, etc.) im Angebot nicht näher spezifiziert, verwendet die Gebr. Stöcklin & Co. AG Material von guter Beschaffenheit, welches anerkannten Normen entspricht. Materialsonderwünsche des Vertragspartners werden nur dann berücksichtigt, wenn diese im Angebot spezifiziert sind oder nachträglich gehörig vereinbart werden. Für Material, welches vom Vertragspartner geliefert wird oder das vor Ort vorhanden ist (u.a. bei Wiederverwendung), übernimmt die Gebr. Stöcklin & Co. AG keine Verantwortung in Bezug auf dessen Qualität und Folgen (insbesondere auch keine Haftung bei sich aus diesem ergebenden Mängeln).
Preise / Zuschläge / Abzüge Vertragspartner
Je nach Angebot und Vereinbarung sind die Leistungen und Lieferungen der Gebr. Stöcklin & Co. AG zu Einheitspreisen, als Pauschal-/Globalpreis und/oder nach Aufwand zu Regieansätzen zu vergüten.
Für alle in der Offerte/Angebot nicht enthaltenen Arbeiten gelten die Regietarife des Schweizerischen Baumeisterverbandes (Region Nordwestschweiz: Verband Bauunternehmer Region Basel).
Sind der tatsächliche Arbeitsaufwand oder die Kosten der Gebr. Stöcklin & Co. AG grösser als bei der Erstellung des Angebotes bzw. beim Vertragsabschluss angenommen, ist eine Preisanpassung vorbehalten.
Die Gebr. Stöcklin & Co. AG ist insbesondere berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn:
- sich seit dem Vertragsabschluss die Lohnansätze, die Waren- oder Materialpreise geändert haben;
- der Lieferzeitraum nachträglich aus einem nicht bei der Gebr. Stöcklin & Co. AG liegenden Grunde verlängert wird;
- Art oder Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung zu Lasten der Gebr. Stöcklin & Co. AG erfahren haben;
- bei der Auftragsausschreibung oder im Angebot bzw. Werkvertrag die Mengen/Quantitäten (bspw. Umfang des Aushubs o.ä.) zu tief angegeben waren;
- beim Material oder der Ausführung Änderungen zu Lasten der Gebr. Stöcklin & Co. AG erfolgen, weil die vom Vertragspartner gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
Für alle mit dem Vertragspartner vereinbarten Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden Zuschläge gemäss 50% berechnet.
Im Falle von ungünstigen Witterungsverhältnissen (Regen, Schnee, Eis, etc.), welche die Ausführungen verhindern oder beschränken, hat die Gebr. Stöcklin & Co. AG den Anspruch Mehraufwendungen, welche ihr entstanden sind, zusätzlich vergüten zu lassen.
Alle ausgewiesenen Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Wenn im Auftrag nicht anderswertig vereinbart sind Abzüge für Strom, Wasser und sonstige Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Auftrag durch den Vertragspartner nicht zulässig.
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen hat die Gebr. Stöcklin & Co. AG bei der Vereinbarung von Globalpreisen und Einheitspreisen Anspruch auf die Anpassung der geschuldeten Vergütungen an die Teuerung nach Massgabe des Landesindex der Konsumentenpreise.
Zahlungsmodalitäten
Leistungen jeder Art der Gebr. Stöcklin & Co. AG sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Wird die Zahlungsfrist der fälligen Rechnungen, Akontozahlungen, Schlussrechnungen und Nachträge nicht eingehalten, ist die Gebr. Stöcklin & Co. AG berechtigt, den gewährten Rabatt aus dem Werkvertrag, entsprechend der verspäteten Zahlung verhältnismässig zu kürzen und den Skontorabatt vollständig zurückzufordern.
Ist der Vertragspartner mit der Zahlung aus irgendeinem Grund im Verzug, so steht der Gebr. Stöcklin & Co. AG – ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte – die nachstehenden Rechte kumulativ zu, wobei sie diese sofort, also ohne entsprechende Ankündigung oder Mahnung ausüben kann:
- Der Vertragspartner hat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten;
- der Vertragspartner hat der Gebr. Stöcklin & Co. AG aus dem Verzug entstehenden Kosten, insbesondere diejenigen des Inkasso und der Rechtsverfolgung, zu erstatten;
- Die Gebr. Stöcklin & Co. AG kann ihre weitere Leistungserbringung aussetzen, bis die Zahlung vollumfänglich erfolgt ist oder die Gebr. Stöcklin & Co. AG genügende Sicherheiten erhalten hat. Dieses Recht steht der Gebr. Stöcklin & Co. AG auch zu, wenn zu befürchten ist, dass die Zahlungen des Vertragspartners nicht rechtzeitig oder unvollständig eingehen werden.
- Die Gebr. Stöcklin & Co. AG kann die bisher erfolgten Leistungen zurücknehmen und die Erfüllung anderer Verträge mit dem Vertragspartner aufschieben oder (nach freiem Ermessen der Gebr. Stöcklin & Co. AG) solche Verträge ohne weitere Formalitäten aufheben;
- Die Gebr. Stöcklin & Co. AG ist berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder von diesem zurückzutreten;
- Die Gebr. Stöcklin & Co. AG ist berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Abnahme und Prüfung
Sofern im Angebot nicht Termine für die Prüfung und/oder Abnahme festgelegt sind, hat der Vertragspartner die Lieferungen und Leistungen sofort zu prüfen und der Gebr. Stöcklin & Co. AG allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt.
Gewährleistung, Haftung
Die Gebr. Stöcklin & Co. AG gewährleistet, dass die Leistungen und Lieferungen den im Angebot definierten bzw. schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen bzw. dass die entsprechenden Funktionen erfüllt werden.
Der Lieferzeitraum und die Fertigstellungstermine für die Leistungen der Gebr. Stöcklin & Co. AG bestimmen sich nach Vertrag. Ohne vertragliche Regelung wird der Lieferzeitraum oder der Fertigstellungstermin von der Gebr. Stöcklin & Co. AG festgelegt.
Die Einhaltung der im Angebot bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung definierten Lieferfristen und Fertigstellungstermine gilt unter der Bedingung, dass:
- der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten einen rechtzeitigen Beginn der Arbeiten der Gebr. Stöcklin & Co. AG gestattet, und
- nicht mangelhafte oder ausbleibende Leistungen oder Lieferungen von Nebenunternehmern die Leistungserfüllung der Gebr. Stöcklin & Co. AG verunmöglichen oder wesentlich erschweren, und
- der Vertragspartner die zur Leistungserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt bzw. die Mitwirkungspflichten rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig erfüllt.
Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Angebot beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre nach erfolgter Abnahme.
Die Gebr. Stöcklin & Co. AG haftet dem Vertragspartner ausschliesslich für direkten Schaden, die dem Vertragspartner grobfahrlässig oder vorsätzlich zugefügt werden. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die Gebr. Stöcklin & Co. AG dem Vertragspartner gegenüber jegliche Haftung für Folgeschäden, wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, aus.
Die Haftung der Gebr. Stöcklin & Co. AG ist begrenzt auf den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bis zum Zeitpunkt des Schadensfalles vom Vertragspartner bereits bezahlten sowie der fälligen Vergütungen ergibt.
Arbeitssicherheit
Der Vertragspartner verpflichtet sich alle geltenden Gesetzte, Vorschriften, Richtlinien und Normen betreffend Arbeitssicherheit einzuhalten.
Beendigung des Vertrags
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und der Gebr. Stöcklin & Co. AG dauert bis zur vollständigen Erfüllung der Liefer- und Leistungspflichten durch die Gebr. Stöcklin & Co. AG.
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die Möglichkeit der Leistungserbringung durch die Gebr. Stöcklin & Co. AG erheblich einschränken sowie bei nachträglicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung, passen die Parteien den Vertrag angemessen an. Kommt eine solche Vertragsanpassung nicht innert angemessener Frist zustande, kann die Gebr. Stöcklin & Co. AG mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten.
Kündigt oder widerruft der Vertragspartner den Vertrag, hat der Vertragspartner die Vergütungen für die bis zum Widerruf bzw. zur Kündigung vertragsgemäss erbrachten Leistungen und Lieferungen zu bezahlen und der Gebr. Stöcklin & Co. AG auch alle bis dahin entstandenen nachweisbaren Nebenkosten zu ersetzen. Soweit das Vertragsverhältnis dem Werkvertragsrecht untersteht, gelten die Beendigungsregeln gemäss Art. 377 ff. OR. Vor einem allfälligen Rücktritt vom Vertrag gemäss Art. 107 ff. OR hat der Vertragspartner in jedem Falle eine Frist zur nachträglichen Erfüllung von mindestens 30 Tagen anzusetzen.
Gerichtsstand
Es gilt das schweizerische materielle Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des CISG. Für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und der Gebr. Stöcklin & Co. AG ist ausschliesslich das Gericht am Sitz der Gebr. Stöcklin & Co. AG zuständig.